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Laut § 40 SGB XI besteht für Pflegebedürftige in der häuslichen Pflege ein Anspruch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln. Voraussetzung hierfür ist, dass diese die Pflege erleichtern, einen Beitrag zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen leisten oder diesem zu einer selbständigeren Lebensführung verhelfen. Bei den Pflegehilfsmitteln werden zwei Arten unterschieden: Pflegeverbrauchsmittel und technische Pflegehilfsmittel. Pflegeverbrauchsmittel sind für den Einmalgebrauch bestimmt, z. B. saugende Bettschutzunterlagen zum Einmalgebrauch, Schutzbekleidung (Einmalhandschuhe, Schürzen, Fingerlinge oder Mundschutz) und Desinfektionsmittel. Für diese Art der Pflegehilfsmittel erhalten Pflegebedürftige von der Pflegekasse einen Betrag von bis zu 40 Euro pro Monat. Technische Pflegehilfsmittel sind z. B. Pflegebetten, Hilfsmittel zur Körperhygiene oder Hausnotrufsysteme. Bei der Ausstattung mit technischen Pflegehilfsmitteln sind Anpassung, Instandsetzung, Beschaffung von Ersatz, Schulung im Umgang mit dem Hilfsmittel sowie eventuell notwendige Veränderungen inbegriffen. Versicherte ab 18 Jahren müssen zu allen Pflegehilfsmitteln mit Ausnahme von Pflegeverbrauchsmitteln 10 % zuzahlen, jedoch in keinem Fall mehr als 25 Euro pro Pflegehilfsmittel. Zudem gibt es zur Vermeidung von Härtefällen Belastungsgrenzen und die Möglichkeit der Zuzahlungsbefreiung.
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